§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen, Fair-Leben e.V.

2. Der Verein mit Sitz in Wegberg (Kreis Heinsberg) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Menschen mit Behinderung und deren Teilhabe am öffentlichen Leben in der Gemeinschaft.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Freizeitassistenz für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit körperlichen, geistigen, psychischen und mehrfachen Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen, sowie der Stellung von Assistenten zur Alltagspflege, zur sozialen Alltagsbetreuung, zur pädagogischen Betreuung für die Dauer der selbst, durch den Verein oder durch Dritte organisierten Freizeitaktivitäten des Menschen mit Behinderung, verwirklicht. Der Verein bietet zu diesem Zweck insbesondere serviceorientiertes Wohnen zur Abdeckung der pflegerischen, sozialen und pädagogischen Betreuung für oben genannten Personenkreis an.

5. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.


§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
 unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Finanzierung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden zu einem Teil aus Beiträgen und Spenden sowie öffentlichen Fördergeldern aufgebracht.
2. Darüber hinaus kann der Verein den für Leistungen gemäß §1 (4) entstandenen Aufwand dem Empfänger in Rechnung stellen (Zweckbetrieb).

 
§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
- der/dem l. Vorsitzenden,
- der/dem II. Vorsitzenden,
- einem/einer Kassenführer:in
entfernt wurde der Schriftführer, die Protokolle werden von einem immer neu benannten Protokollführer erstellt.

2. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und ins Vereinsregister eingetragen sind.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei volle Kalenderjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

4. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die l. Vorsitzende, in seiner Vertretung der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassierer:ln. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Schriftführer wurde entfernt

5. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte und entscheidet über den Vereinshaushalt.

6. Der Vorstand kann in Ergänzung dieser Satzung weitere Ordnungen erlassen. Insbesondere kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist er außerdem berechtigt, sich haupt- und nebenamtlich beschäftigter Kräfte zu bedienen, sofern es die finanziellen Mittel des Vereins zulassen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des l. Vorsitzenden.

8. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund von Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzesänderungen oder ähnlichem zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit notwendig sind, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen

9. Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail oder Postweg durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

10. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind sie berechtigt, sich Aufwands-entschädigungen im Rahmen der gesetzlichen Pauschale nach § 3 Nr.26a Einkommensteuer-gesetz zu zahlen. (Aktuell 840,00 Euro) Darüber hinaus darf ein Vorstandsmitglied auch ein betreuendes Ehrenamt zu mtl. 250 Euro annehmen. Beide Tätigkeiten müssen steuerrechtlich voneinander getrennt dokumentiert werden.

11. Haftung
Innen Haftung:
Vorstandsmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(BGB §31 und §31a)

Außen Haftung:
Dem Vorstand wird gewährt den Verein ausreichend zu versichern,
um sich vor Fremdeinwirkungen und Forderungen Dritter zu schützen

12. Der Vorstand erstellt einmal jährlich einen Jahresbericht und legt diesen der Mitgliederversammlung vor.


§ 8 Beirat

1. Der Verein kann einen Beirat bestellen, der den Verein im Rahmen seines Satzungszwecks unterstützt.

2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für ein Jahr berufen. Die Wiederberufung ist möglich.

3. Der Beirat besteht aus bis zu fünf Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Er kann sich einen Sprecher wählen. Die Beiratsmitglieder werden zu Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagungsordnung eingeladen.


§ 9 Mitglieder

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung für Regelmitglieder jeweils für das folgende Vereinsjahr festgelegt.

3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Wirksamwerden des Beschlusses ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied in diesem Fall das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese kann mit einfacher Mehrheit gegen einen Ausschluss entscheiden.

5. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages und erfolgter einmaliger Ermahnung kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen.

6. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss vom Verein.

7. Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen und muss vor dem jeweiligen Vereinsjahresende schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Passive Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft

1. Passives Mitglied bzw. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Antrag für eine passive Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

3. Mit einer passiven Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft ist keine Mitgliedschaft im Sinne von §6 dieser Satzung und §38 des BGB erworben; Passivmitglieder bzw. Fördermitglieder sind dem Verein anderweitig nahestehende Personen.

4. Es werden Beiträge für passive Mitglieder bzw. Fördermitglieder erhoben. Diese Beiträge werden bis zum 30.11. des laufenden Jahres vom Vorstand für jeweils das folgende Vereinsjahr festgelegt und in der Beitragsordnung für Passive und Fördermitgliedschaften festgeschrieben.

5. Die Passive Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft schließt kein Stimmrecht gem. §6 (4) in der Mitgliederversammlung ein. Passive Mitglieder bzw. Fördermitglieder sind nicht wählbar für Posten der Vorstandschaft.

6. Passive Mitglieder bzw. Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und haben in dieser Rederecht.

7. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages und erfolgter einmaliger Ermahnung kann der Vorstand den Ausschluss des Passiven Mitglieds bzw. Fördermitglieds beschließen.

8. Die Passive Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft endet mit Tod, bei juristischen Personen mit der Auflösung, mit freiwilligem Austritt oder Ausschluss vom Verein.

9. Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen und muss vor dem jeweiligen Vereinsjahresende schriftlich mitgeteilt werden.


§ 11 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig fest-gesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: 

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes. 
b. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen. 
c. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
d. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. 
e. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Rechnungsprüfer für 2 Jahre.
f. Aufgaben des Vereins.
g. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz.
h. Aufnahme von Darlehen ab 5.000,- €.
i. Satzungsänderungen.
j. Auflösung des Vereins.
k. Beschluss über Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge. 

3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Die Mitglieder haben das Recht, unter der Nennung von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder diese Einberufung unterstützen. Die Tagesordnung ist zwei Wochen vorab zu benennen.

6. Mitarbeiter, die für den Verein gegen Entgelt tätig sind, haben ein aktives Wahlrecht. Dürfen jedoch kein Vorstandsamt annehmen. Eine Wahl in den Beirat ist jedoch möglich.

7. Die Sitzungsleitung in Mitgliederversammlungen sollte von einem Mitglied des Vorstandes übernommen werden.

8. Eine Satzungsänderung ohne vorangegangene Ankündigung in der Tagesordnung ist ausgeschlossen.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter unterzeichnet.


§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

 Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Zweck- und Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

 
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Nordrheinwestfalen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Die unwirksamen Bestimmungen sind teleologisch auszulegen und zeitnah durch wirksame 
Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommen.
2. Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Frauen wie für Männer.


§ 15 Inkrafttreten

 Diese Satzung wurde am 01.03.2023 erstellt und liegt seit dem 05.03.2023 zur Einsichtnahme neben der alten Vereinssatzung auf der Endstraße 43 in 41844 Wegberg zur Einsicht aus. 

Die Mitglieder wurden am 05.03.2023 über die neue Vereinssatzung informiert. Die zur Abstimmung stehende neue Satzung wird auf der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 verabschiedet.